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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991) (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 01.08.1988 – 31.07.1991 · idF BGBl. Nr. 311/1988 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Beide Seiten begrüßen den Austausch von Hospitanten zwischen Theatern beider Partnerstaaten zum Studium der Arbeitsweise von Regisseuren, Choreographen und Dirigenten bei ausgewählten Inszenierungen.
Die Modalitäten werden von den zuständigen Institutionen direkt verhandelt.