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Fassungsvergleich zu Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.