Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 18.08.2001 · idF BGBl. III Nr. 167/2001 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.