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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Chile) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 22.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 29/2025 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, d.h. jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung der von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf die in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten.