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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Mongolei) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Zahlungen
1. Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen erfolgen in der Währung des Vertragsstaates, in dem die Leistung erbracht worden ist.
3. Zahlungen nach diesem Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis geleistet, die zum Zeitpunkt der Zahlung in jedem der Vertragsstaaten in diesem Bereich gelten.
4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die in Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.