Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 22neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22.
Die neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.