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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.