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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Allgemeine Erleichterungen
Der Empfangsstaat hat der Spezialmission die Erleichterungen zu gewähren, die mit Rücksicht auf Art und Aufgabe der Spezialmission zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.