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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 602/1993 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen.