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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 22↗RIS↗
Bewilligung der Vollstreckung
Artikel 22
Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.