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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Anwendbares Recht, Default Regeln
(1)
Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)
Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Art. 19 – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.