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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 22neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Streitbeilegung
Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.