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Fassungsvergleich zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag 1
Art. 22neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT
1.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
2.
Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.
3.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
4.
Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde