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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen einschließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.