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Fassungsvergleich zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 23neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23.
Eine neutrale Macht kann Prisen, sei es mit, sei es ohne Begleitung, den Zutritt zu ihren Häfen und Reeden gestatten, wenn sie dorthin gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisengerichts mit Beschlag belegt zu werden. Sie kann die Prise in einen anderen ihrer Häfen führen lassen.
Wenn die Prise von einem Kriegsschiffe begleitet wird, so sind die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegten Offiziere und Mannschaften befugt, sich auf das begleitende Schiff zu begeben.
Fährt die Prise allein, so ist die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung in Freiheit zu lassen.