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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Räumlichkeiten und Unterkünfte
Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.