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Fassungsvergleich zu Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 1
Art. 23neu
in Kraft ab 21.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 148/1997 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.