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Fassungsvergleich zu Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Wenn der Erweiterte Ausschuß einstimmig beschließt, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.