Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.