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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.