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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Katar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Katar) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
REGISTRIERUNG BEI DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION
Dieses Abkommen sowie alle späteren Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von dem Staat einzutragen, wo die Unterzeichnung des Abkommens stattfindet.