Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23 – Zeugenschutz
Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.