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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 23neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulierungsrahmen zu fördern.