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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
Art. 24geändert
in Kraft 31.12.1968 – 28.02.2018 · idF BGBl. Nr. 41/1969 · danach: BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie im Sinne dieses Übereinkommens als Justizbehörden betrachtet. Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde