Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 24
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie im Sinne dieses Übereinkommens als Justizbehörden betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028047
Alte Dokumentnummer
N2196915481R