Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2018Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 24
Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200407