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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 24neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.