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Fassungsvergleich zu Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.