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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 18.08.2001 · idF BGBl. III Nr. 167/2001 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.