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Norm
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Fassungen
Art. 24 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
BGBl
Art. 24 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Judikatur
Art. 24 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Art. 24 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Fassungsvergleich zu
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 24
neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF
BGBl. III Nr. 157/2012
Art. 24↗
RIS↗
Artikel 24
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.