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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 24neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 24↗RIS↗
ARTIKEL 24
Finanzdienstleistungen
Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
Schlagworte
Informationsaustausch, Aufsichtsrahmen, Rechnungslegungsrahmen, Prüfungsrahmen, Aufsichtsrahmen