Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Aufschub der Übergabe
1.
Wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder die Person eine wegen einer solchen Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann die ersuchte Partei die Übergabe aufschieben. Zivilrechtliche Verpflichtungen der auszuliefernden Person als Folge der Straftat oder eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens sollen die Übergabe nicht hindern.
2.
Die Übergabe kann aufgeschoben werden, wenn die auszuliefernde Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist.