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Fassungsvergleich zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Austausch der Unterlagen
Jeder Vertragsstaat erhält anlässlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags eine von den die Delegationen leitenden Personen signierte Ausfertigung des in Art. 2 Abs. 1 angeführten „Technischen Berichts zum Gemeinsamen Werk“.