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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Japan) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Streitbeilegung
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.