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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 244neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 244↗RIS↗
TITEL VI
SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG
ARTIKEL 244
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, Forschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfahrungsaustauschs.
Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit europäischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.
Schlagworte
Lehrpersonal, Informationsaustausch