Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 246neu
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 246
a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
b) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.