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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland 1
Art. 25neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eins, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die beiden anderen Schiedsrichter und der Obmann werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Die letzteren müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen.