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Fassungsvergleich zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten 1
Art. 25neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25.
Vom 31. Oktober 1924 an kann jeder Staat, der bei der in Artikel 23 erwähnten Konferenz vertreten war und die Konvention nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat ein Exemplar zu diesem Zwecke übermittelt hat, der Konvention beitreten.
Dieser Beitritt wird durch ein Instrument erfolgen, das behufs Hinterlegung im Archiv des Sekretariats dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt wird. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die die Konvention unterzeichnet haben, sowie den anderen unterzeichneten Staaten sofort bekanntgeben.