Artikel 25
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; dabei ist vorgesehen, daß von den vierzehn Mitgliedern, die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung, welche nach Inkrafttreten der Abänderung der Satzung betreffend die Erhöhung der Sitze des Exekutivrates von vierundzwanzig auf dreißig stattfindet, gewählt werden, die Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet. Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.