Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
VI. Fonds für das immaterielle Kulturerbe
Artikel 25 – Art und Mittel des Fonds
a) den Beiträgen der Vertragsstaaten;
b) den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;
c) Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen, die von
i) anderen Staaten,
ii) den Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen internationalen Organisationen,
iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen eingebracht werden können;
d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;
f) allen sonstigen Mitteln, die nach den vom Ausschuss für den Fonds aufzustellenden Vorschriften zulässig sind.