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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll 1
Art. 25neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25 – Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.