Änderungen zwischen den Fassungen
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 26aufgehoben
Artikel 26
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender Weise kundzumachen haben.
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