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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 26neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Unverletzlichkeit der Archive und der Schriftstücke
Die Archive und die Schriftstücke der Spezialmission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie mit sichtbaren äußerlichen Kennzeichen versehen sein.