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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank 1
Art. 26geändert
in Kraft 30.03.1983 – 03.07.2002 · idF BGBl. Nr. 252/1983 · danach: BGBl. III Nr. 183/2002 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 04.07.2002 · idF BGBl. III Nr. 183/2002 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem übereinkommen Übereinkommen erforderlich,:
i) eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung, zu Gold oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder (i) den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder
( ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.