Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 26
Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem übereinkommen erforderlich,
eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung, zu Gold oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder
festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist,
so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
Dokumentnummer
NOR12048033
Alte Dokumentnummer
N3198313653L