Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 183/2002Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 26
Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich:
den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder
festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40036257