Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 04.07.2002 — BGBl. III Nr. 183/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 2730.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

04.07.2002BGBl. III Nr. 183/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 27
Verwendung von Währungen

  1. Absatz eins,Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, zum Zwecke von Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:
    1. Litera a
      Konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung für die Zeichnung von Stammkapital von ihren Mitgliedern eingehen;
    2. Litera b
      Währungen von Mitgliedern, die mit den im vorangegangenen Buchstaben genannten konvertierbaren Währungen gekauft wurden;
    3. Litera c
      Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a dieses Übereinkommens zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;
    4. Litera d
      Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder Zahlung von Zinsen, Dividenden und sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mitteln gewährt wurden, erhalten hat, oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und
    5. Litera e
      Währungen mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens nach Artikel 42 erhalten hat.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort die von der Bank entgegengenommene Währung eines Mitglieds zu halten oder zu verwenden, die nicht unter Absatz 1 fällt, es sei denn,
    1. Litera a
      daß das Mitglied erklärt, daß es die Beschränkung der Verwendung dieser Währung auf die Bezahlung von in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen wünscht, oder
    2. Litera b
      daß eine solche Währung zu den Sonderbeständen der Bank gehört und ihre Verwendung durch besondere Richtlinien und Vorschriften geregelt ist.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten Währungen zu halten oder zu verwenden, die sie als Rückzahlungen der aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten direkten Darlehen erhalten hat.
  4. Absatz 4,Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn,
    1. Litera a
      um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen oder
    2. Litera b
      gemäß einer Entscheidung des Direktoriums.

Schlagworte

Tilgungszahlung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40036258