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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden Teile, die sich aus anderen von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen und Abkommen ergeben.