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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 26neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.