Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 26neu
Artikel 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.