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Fassungsvergleich zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland 1
Art. 26neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 26↗RIS↗
ARTIKEL 26
Dialog mit der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.
Schlagworte
Handelskammer