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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Bereitstellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.